Ruben musste sein Kindergeld zurückzahlen.

Ruben arbeitet als studentische Aushilfskraft und bricht sich bei der Arbeit das Bein. Er kann in diesem Monat nicht mehr arbeiten, erhält aber eine kleine Entschädigung von der Arbeitsunfallversicherung (93 Euro). Einige Zeit später erfährt er, dass er sein Kindergeld (423 Euro) zurückzahlen muss, da dieses nicht mit Geldleistung kumulierbar ist. Ruben verliert somit sowohl das Einkommen aus seinem Ferienjob als auch sein Kindergeld für diesen Monat.   

Der für die Bearbeitung von Beschwerden bei der Familienbeihilfe zuständige Sachbearbeiter verweist auf die Vorschriften und erklärt, dass die Rückzahlungsforderung korrekt sei. Ruben wendet sich an den flämischen Ombudsmann. 

Der flämische Ombudsmann bestätigt, dass die beiden Beihilfen gemäß den Vorschriften nicht miteinander vereinbar sind, macht jedoch die flämische Regierung auf dieses Problem aufmerksam, indem er eine Empfehlung verfasst, in der er die unerwünschten Nebenwirkungen der Vorschriften hervorhebt. In der Zwischenzeit wird die Rückforderung in Rubens Fall vorübergehend ausgesetzt. 

Die Regierung berücksichtigt diese Empfehlung und möchte die Vorschriften ändern, um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden. So verlieren nicht nur Ruben, sondern auch alle anderen Studenten, die während ihres Ferienjobs oder ihrer Wochenendarbeit einen Unfall haben, nicht mehr ihr Kindergeld. Ruben muss also nichts mehr zurückzahlen.