Tom ist Rentner und hat im Oktober 2022 geheiratet. Vor seiner Heirat bezog er eine Rente zum Alleinstehendensatz. Ab dem Monat nach seiner Heirat (November 2022) hätte die Föderale Pensionsdienststelle seine Rente automatisch auf den Haushaltssatz umstellen müssen. Im März 2024 stellt Tom fest, dass diese Änderung von der Pensionsdienststelle nicht vorgenommen wurde. Er reicht daher im März 2024 einen Rentenantrag ein, um die Rente zum Haushaltssatz zu erhalten. Die Rentenstelle gewährt ihm die Haushaltsrente ab April 2024. Tom ist der Meinung, dass er rückwirkend ab dem Monat nach seiner Heirat Anspruch auf die Rente zum Haushaltssatz gehabt hätte.
Er wendet sich an die Rentenstelle, die seinem Antrag jedoch nicht stattgibt. Tom wendet sich daher an den Ombudsmann für Pensionen.
Der Ombudsmann für Pensionen stellt fest, dass die Gesetzgebung vorsieht, dass die Rentenstelle automatisch prüfen muss, ob sie die Rente zum Haushaltssatz ab dem Monat nach der Eintragung der Ehe in das Standesamtsregister gewähren kann. Da der Ombudsmann Zugang zur digitalen Rentenakte des Beschwerdeführers hat, konnte er feststellen, dass innerhalb der Rentenstelle ein menschlicher Fehler begangen worden war. Der Sachbearbeiter hatte vergessen, die Umstellung auf eine Haushaltsrente vorzunehmen. Der Ombudsmann beantragt, dass die Haushaltsrente rückwirkend zum 1. November 2022 gewährt wird.
Nur vier Tage nach der Aufforderung des Ombudsmanns für Renten teilte die Rentenstelle Tom eine neue Rentenentscheidung mit, mit der ihm die Haushaltsrente ab dem 1. November 2022 gewährt wurde. Die Rentenstelle zahlte Tom Rentenrückstände in Höhe von 7.335,30 Euro. Im Anschluss an die Schlichtung erhielt Tom außerdem Zinsen als Ausgleich für die verspätete Zahlung.