Ein Energieversorger hat Sara telefonisch kontaktiert und ihr angeboten, Kundin zu werden. Sara hat beschlossen, das Angebot nicht anzunehmen, und hat nie einen Vertrag zum Wechsel des Anbieters unterzeichnet (weder schriftlich noch elektronisch). Sie stellt jedoch schnell fest, dass der Wechsel ohne ihre Zustimmung erfolgt ist.
Sie kontaktierte den neuen Anbieter und bat ihn mehrmals, den „Vertrag” zu stornieren. Sie wollte zu ihrem ursprünglichen Anbieter zurückkehren. Der neue Anbieter lehnte dies ab und argumentierte, dass der Vertrag gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen worden sei.
Sara wendet sich an die Ombudsstelle für Energie. Der Anbieter legt dem Ombudsmann zunächst einen Screenshot einer E-Mail mit dem Vertragsangebot an Sara vor, das deren elektronische Unterschrift enthält. Sara besteht darauf, dass sie nie eine E-Mail vom Anbieter erhalten hat und den Vertrag daher nicht elektronisch unterzeichnen konnte. Der Ombudsmann fordert vom Anbieter eine Kopie der betreffenden E-Mail an, doch dieser kann sie nicht vorlegen.
Da kein Nachweis dafür vorliegt, dass Sara den Vertrag unterzeichnet hat, beantragt die Schlichtungsstelle für Energie die Aufhebung von Saras Vertrag und der daraus resultierenden Rechnungen. Der Anbieter kommt dieser Aufforderung nach.